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Stornierung...
eine leidige Sache für Gast und Gastgeber.

Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald Sie das Zimmer bestellt und wir Ihnen dieses zugesagt haben.

Der Abschluß des Gastaufnahmevertrages verpflichtet Gastgeber und Gast zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Art und Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.

Ganzgleich auf welche Art der Gast die Buchung geschlossen hat, ob mündlich oder schriftlich, hier gilt der Grundsatz : "gebucht ist gebucht".

Der Gastgeber ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des gebuchten Zimmers, dem Gast Schadensersatz zu leisten.
Der Gast ist verpflichtet bei Stonierung oder Nichtanreise dem Gastgeber die Stornogebühr zu zahlen.


Stornierungen
Der Gast zahlt im Falle einer Stornierung nach der Reservierung 50 % des Gesamtpreises und
im Falle einer Stornierung in den 60 Tagen vor der Anreise einen Betrag in Höhe des Gesamtpreises.

Vorauszahlungen
Der Gast entrichtet als Vorauszahlung nach der Reservierung 50 % des Gesamtpreises und
den Restbetrag in Bar (Euro) bei der Anreise.

Sowie:
Bei einer Reservierung von 1- 4 Nächte ist eine Zahlung von 100% erforderlich.
Hier ist kein Storno mehr möglich.

Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.


Hinweis:

Aus hygienischen Gründen:
Kein Rauchen auch keine Verdampfer

Bei Nichtbeachtung werde gesondert Gebühren verrechnet für Reinigung Euro 150,00

Im Zimmer ist das Kochen mit eigenen Geräten untersagt:
Zuwiederhandlungen und Schäden die daraus entstehen haftet der Gast zu 100%
(mitgebrachte Wasserkocher, Reise-tauchsieder, Kaffeemaschinen, Reiskocher, ect.) dürfen nicht angeschlossen werden.


Es ist nicht gestattet Personen in das Haus zu lassen, die nicht gebucht haben.

§ 6
Kündigungsrecht
1. Ein Recht zur ordentlichen Kündigung besteht nicht.
2. Beide Vertragsparteien können das Vertragsverhältnis nach § 543 BGB bzw. unter den
Voraussetzungen des § 569 BGB fristlos und außerordentlich aus wichtigem Grund
kündigen.
3. Ein wichtiger Grund liegt für den Beherbergungsbetrieb insbesondere vor, wenn der Gast
die Unterkunft vertragswidrig gebraucht (erhebliche Vertragsverletzung) oder die
Hausordnung missachtet. Im Falle einer erheblichen Vertragsverletzung muss der
Beherbergungsbetrieb dem Gast eine kurze Frist zur Abhilfe setzten oder abmahnen, es
sei denn, diese ist nicht erfolgsversprechend oder es liegen ausnahmsweise Gründe vor,
die einen Verzicht rechtfertigen. In diesem Falle kann der Beherbergungsbetrieb von dem
Gast Ersatz der bis zur Kündigung entstandenen Aufwendungen und des entgangenen
Gewinns verlangen (vgl. § 5 Abs. 2 bzw. 3).
4. Der Beherbergungsbetrieb hat ferner ein Rücktrittsrecht bzw. ein Recht zur
außerordentlichen Kündigung, wenn der Gast trotz vorheriger Mahnung die vereinbarten
Zahlungen (Anzahlung, Restzahlung und Kaution) nicht fristgemäß leistet. In diesem Falle
kann der Beherbergungsbetrieb von dem Gast Ersatz der bis zur Kündigung
entstandenen Aufwendungen und des entgangenen Gewinns verlangen (vgl. § 5 Abs. 2
bzw. 3).
5. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen zum Recht der außerordentlichen,
fristlosen Kündigung.


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